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Umweltaussagen in der Produktwerbung

Neue EU-Richtlinien für Gartenprodukte

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Natürlich, umweltfreundlich, klimaneutral – viele Produkte der Grünen Branche sind nachhaltig. Ab 2026 möchte die Europäische Union solche Umweltaussagen in der Produktwerbung besser nachvollziehbar machen. Was sich ändert und was die Gartenbranche jetzt wissen muss.

Begrünter Pflanztopf mit Recycling-Kennzeichnung

Neue EU-Richtlinien betreffen die Kennzeichnung nachhaltiger Produkte. © Koelnmesse GmbH

Ohne Daten keine Aussage

Ohne belastbare Daten keine Aussage: Das ist die Grundlage einer 2026 in Kraft tretenden Vorgabe der EU für umweltbezogene Angaben in der Produktwerbung. Bereits Anfang 2024 wurde die sogenannte Empowering Consumers Richtlinie verabschiedet. Sie soll die Kennzeichnung von nachhaltigen Produkten im Handel nachvollziehbarer machen. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ in der Produktwerbung müssen daher mit einer „anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ belegt werden. Zur Anwendung kommen die Regelungen der Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten ab dem 27. September 2026.

Mehr Vertrauen für den Handel

Die Grüne Branche setzt schon lange auf umweltschonende Lösungen. Das zeigt sich unter anderem bei der vermehrten Verwendung von recycelten Materialen, torffreien Erden und Bio-Substraten oder Mehrwegsystemen für den Pflanzentransport. Die neue EU-Richtlinie soll dazu beitragen, das Vertrauen bei umweltbewussten Verbrauchern und Verbraucherinnen weiter zu stärken. Bis September 2026 müssen alle Aussagen zur Nachhaltigkeit den neuen Vorgaben angepasst sein. Die Regeln gelten nicht nur für Produktverpackungen oder klassische Werbung, sondern auch für den Online-Handel.

Mann prüft nachhaltiges Produkt auf einer Gartenmesse

Das Vertrauen von umweltbewussten Verbrauchern soll in der EU gestärkt werden. © Koelnmesse GmbH

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Wer seine Umweltaussagen glaubwürdig belegen kann, hat einen Wettbewerbsvorteil – ob im Online-Shop oder direkt am Point of Sale. Denn immer mehr Menschen achten bei der Ausstattung ihres Gartens auf ökologische Aspekte. Bereits nach geltendem Recht unterliegt die Werbung mit solchen nachhaltigen Argumenten hohen Anforderungen. Dennoch ist es für Unternehmen im Gartenhandel sinnvoll, die Kommunikation auf ihren Produkten und in der Werbung mit Blick auf eine zukünftige Vereinbarkeit mit der neuen EU-Richtlinien zu prüfen.

Ergänzende Richtlinie für 2027

Ergänzt werden soll die Empowering Consumers Richtlinie mit einer weiteren Initiative auf EU-Ebene: Die Green Claims Direktive möchte Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ künftig von unabhängigen Dritten prüfen lassen. Damit müssen solche Begriffe dann nicht nur nachvollziehbar, sondern wissenschaftlich nachweisbar und klar belegt werden. Außerdem sollen alle Nachhaltigkeitssiegel künftig auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich anerkannt sein. Die Direktive wird zurzeit im EU-Parlament diskutiert und soll voraussichtlich 2027 in Kraft treten.

Vogelhäuser aus Holz auf einem Messestand

Die EU-Entwaldungsverordnung tritt 2026 für verarbeitetes Holz in Kraft. © Koelnmesse GmbH

Möglicher Mehraufwand für Unternehmen

Beide EU-Direktiven legen klare Kriterien fest, wie Unternehmen künftig ihre Umweltaussagen belegen müssen. Grundsätzlich sollen sie für alle in der EU tätigen Unternehmen gelten. Für kleine und mittlere Betriebe sind jedoch einige Ausnahmen oder Vereinfachungen vorgesehen. In der Grünen Branche und dem Gartenhandel bedeuten die neuen Regularien möglicherweise einen Mehraufwand, insbesondere durch Anpassungen von Produkten, digitalen Prozessen oder Werbemaßnahmen. Auf der anderen Seite geht es um bessere Informationen, die Produkte letztlich attraktiver machen.

Neue Entwaldungsverordnung

Und noch einen Termin sollte die europäische Garten- und Heimwerkerbranche 2026 im Blick haben: Am 30. Dezember tritt nach einer Verschiebung um zwölf Monate die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) in Kraft. Mit ihr soll erreicht werden, dass nur noch „entwaldungsfrei“ hergestellte Waren in die EU gelangen. Holz als Rohstoff und in der Verarbeitung – zum Beispiel in Gartenmöbeln – muss demnach aus einem Wald stammen, in dem es seit dem 31. Dezember 2020 keine Waldschädigung gab. Unternehmen, die das Produkt erstmals auf dem EU-Markt bereitstellen, haben damit umfangreiche Sorgfalts- und Nachforschungspflichten, unter anderem die Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen das Holz geschlagen wurde. Kleinere Unternehmen haben für die Umsetzung Zeit bis Ende Juni 2027.